Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 102Artikel 2, Paragraph 102
Text
Allgemeine Bestimmungen über den Fahr- und
Verschiebebetrieb.
§ 102. (1) Der Fahr- und Verschiebebetrieb ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der Sicherheit der Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere untersagt: unbefugtes Besteigen und Mitfahren, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, wie Kupplungen, Herabhängenlassen der Beine über die Fahrzeugwände, sich gleichzeitig auf Rahmen oder Tritte zweier Fahrzeuge zu stellen, sich an Fahrzeuge anzuhängen, sich zu weit aus Fahrzeugen hinauszubeugen, beim Anfahren eines Zuges sowie beim Herannahen von Fahrzeugen an andere auf Wagen stehenzubleiben, Fahrzeuge bei größerer als Schrittgeschwindigkeit zu besteigen und zu verlassen. Vor dem Auf- und Absteigen ist Ausschau zu halten, ob dies ohne Gefahr möglich ist. Hiebei ist in Gebäuden, wie Hallen oder Schuppen, sowie bei Schnee und Glatteis besondere Vorsicht walten zu lassen.Paragraph 102, (1) Der Fahr- und Verschiebebetrieb ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der Sicherheit der Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere untersagt: unbefugtes Besteigen und Mitfahren, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, wie Kupplungen, Herabhängenlassen der Beine über die Fahrzeugwände, sich gleichzeitig auf Rahmen oder Tritte zweier Fahrzeuge zu stellen, sich an Fahrzeuge anzuhängen, sich zu weit aus Fahrzeugen hinauszubeugen, beim Anfahren eines Zuges sowie beim Herannahen von Fahrzeugen an andere auf Wagen stehenzubleiben, Fahrzeuge bei größerer als Schrittgeschwindigkeit zu besteigen und zu verlassen. Vor dem Auf- und Absteigen ist Ausschau zu halten, ob dies ohne Gefahr möglich ist. Hiebei ist in Gebäuden, wie Hallen oder Schuppen, sowie bei Schnee und Glatteis besondere Vorsicht walten zu lassen.
(2)Absatz 2,Das selbständige Führen von Triebfahrzeugen darf nur Personen übertragen werden, die ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben. Für die Führung von Dampf- und Motorlokomotiven hat der Nachweis durch Beibringung eines Befähigungszeugnisses nach den jeweils geltenden Bestimmungen über das Dampfkesselwesen zu erfolgen. Im Verschiebebetrieb dürfen nur zuverlässige Dienstnehmer verwendet werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
(3)Absatz 3,Drehscheiben und Schiebebühnen müssen auf das zu befahrende Gleis festgestellt sein. Die Verriegelung darf erst gelöst werden, wenn das Fahrzeug richtig und fest auf der Drehscheibe oder Schiebebühne steht oder diese verlassen hat.
(4)Absatz 4,Stillstehende und abgestellte Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung in geeigneter Weise zu sichern. Steine, Holzstücke und ähnliche Gegenstände dürfen hiefür nicht verwendet werden. Fahrzeuge sind so aufzustellen, daß Gleise kreuzende Wege freibleiben.
(5)Absatz 5,Fahrzeuge dürfen nur dann nachgesehen und die Lager geschmiert werden, wenn die Fahrzeuge stillstehen und bei Zügen der Führer des Triebfahrzeuges hievon in Kenntnis gesetzt worden ist.
(6)Absatz 6,Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige der Sicherheit dienende Einrichtungen von Triebfahrzeugen sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht durch den Fahrzeugführer zu prüfen. Schadhafte Fahrzeuge, insbesondere solche, deren Sicherheitseinrichtungen, wie Bremsen, sich nicht in ordnungsgemäßen Zustand befinden, sind außer Betrieb zu setzen. Der Führer des Triebfahrzeuges hat sein Fahrzeug vor Verlassen des Führerstandes stillzusetzen und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Im Stollenbetrieb sind Verbrennungskraftmaschinen bei Stillstand des Triebfahrzeuges möglichst abzustellen.
(7)Absatz 7,Vor dem Anfahren, vor der Annäherung an Verkehrswege, Kreuzungen, Gleisübergänge, Gebäudeausgänge, Arbeitsplätze, Engstellen sowie beim Befahren unübersichtlicher Gleisstücke sind Warnzeichen zu geben; nach Erfordernis ist auch die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Soweit Wagen von Triebfahrzeugen geschoben werden, ist, wenn dadurch die Sicht des Führers auf die Strecke behindert wird, die Spitze des Zuges mit einem Begleiter zu besetzen und die Geschwindigkeit des Zuges so herabzusetzen, daß dieser vor einem auftauchenden Hindernis mit Sicherheit zum Stehen gebracht werden kann; von solchen Hindernissen hat der Begleiter den Führer des Triebfahrzeuges durch geeignete Signale zu verständigen. Müssen Fahrzeuge auf Verkehrswegen oder in Arbeitsstätten bewegt werden, so muß eine Person, die die Strecke übersehen kann, auf das Herannahen der Fahrzeuge aufmerksam machen oder diesen vorangehen. Beim Befahren von Kippgleisen, welche als Stutzgleise ausgebildet sind, muß der beladene Zug geschoben werden.
(8)Absatz 8,Fahrzeuge, die zusammen laufen, müssen in der Regel untereinander gekuppelt sein. Mit dem Kuppeln der Fahrzeuge sind besonders zuverlässige Dienstnehmer zu beauftragen, die hiebei mit der nötigen Vorsicht vorzugehen haben; insbesondere darf das Kuppeln von Fahrzeugen nur außerhalb der Gleise stehend vorgenommen werden, sofern dies nach der Spurweite möglich ist. Es ist dafür zu sorgen, daß anzukuppelnde Fahrzeuge nur mit geringer Wucht auf die stehenden Fahrzeuge auflaufen. Das An- und Abkuppeln von Fahrzeugen während der Fahrt ist verboten.
(9)Absatz 9,Wagen dürfen von Hand in der Regel nur durch Schieben fortbewegt werden; Ziehen an der Stirnseite ist nur gestattet, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Kann über Wagen nicht hinweggesehen werden, darf das Schieben nur an den Seiten der Wagen erfolgen. Beim Ziehen und Schieben darf nicht rückwärts gegangen werden. Solange Wagen einzeln bewegt werden, müssen sie mit Bremsmitteln oder Hemmvorrichtungen jederzeit angehalten werden können, soweit dies nicht bei kleineren Wagen von Hand geschehen kann. Werden Wagen zu einer Wagengruppe oder zu einem Zug vereint, so ist je nach dem Gefälle der Strecke die Länge des Zuges oder der Wagengruppe so zu bemessen oder es sind so viele bediente Bremswagen einzustellen, daß der Zug oder die Wagengruppe an jeder Stelle der Strecke jederzeit sicher zum Stillstand gebracht werden kann.
(10) Das Abbremsen mit Bremsknüppeln ist nur bei Feldbahnwagen bei langsamer Bewegung und nur dann gestattet, wenn das Gefälle der zu befahrenden Strecke 40 v. T. nicht übersteigt und alle Kurven entsprechend überhöht sind. Bremsknüppel sind auf Gefällsstrecken beim Anfahren einzusetzen. Der Bremser darf, wenn es die Gleislage gestattet, hinten auf dem Wagen stehend, mitfahren. Außer dem Bremser darf bei beladenen Wagen eine weitere Person hinten mitfahren, wenn ein sicherer Standplatz vorhanden ist. Bei Wagengruppen ist das Abbremsen mit Bremsknüppeln nur beim letzten Wagen gestattet. Einzelne Wagen und Wagengruppen dürfen nicht ohne Bedienungsmann fahren.
(11) Die Wagen oder Züge müssen auf der Fahrt solche Abstände voneinander haben, daß ein Auflaufen vermieden wird. Zum Aufhalten rollender, nicht gebremster Wagen oder Wagengruppen sind geeignete Bremsmittel, wie Bremsknüppel oder Bremsschuhe, bereitzustellen. In Bewegung befindliche Fahrzeuge dürfen nicht durch Entgegenstemmen des Körpers oder Einstecken von Stangen oder ähnlichen Behelfen zwischen die Speichen aufgehalten werden.
(12) Bei Feldbahnen dürfen Personen auf Wagen nur auf besondere Anordnung oder nur mit Erlaubnis des Dienstgebers mitfahren. Sie dürfen in den Wagen nicht stehen. Wenn Wagen unter Baggern durchfahren, darf sich niemand in den Wagen befinden.
(13) Es ist verboten, eine Weiche kurz vor in Bewegung befindlichen Fahrzeugen umzustellen. Gleissperren von normalerweise verschlossen zu haltenden Gleisen sind nach dem Durchfahren wieder zu schließen.
(14) Stollen, die nicht einen vom Gleis getrennten und außerhalb des Lichtraumprofils der Fahrzeuge liegenden Gehweg besitzen, oder solche Stollen, auf deren Gleise fallweise gearbeitet wird, dürfen nur mit einer solchen Geschwindigkeit befahren werden, daß der Zug vor auftauchenden Hindernissen zum Stehen gebracht werden kann; hiebei ist auf Sichtbeschränkungen, wie durch Krümmung des Stollens oder durch schlechte Beleuchtung, Bedacht zu nehmen.
(15) Bei Dunkelheit oder bei nur mangelhaft beleuchteten Gleisanlagen sind sowohl Züge als auch allein fahrende Fahrzeuge durch eine von der gewöhnlichen Beleuchtung deutlich unterscheidbare Beleuchtung zu kennzeichnen. An der Spitze des Zuges oder des allein fahrenden Fahrzeuges muß eine weiß leuchtende Lampe angebracht sein, welche die Strecke im Bereich des Bremsweges ausreichend beleuchtet. Jeder Zug sowie jedes allein fahrende Fahrzeug muß außerdem mit einem rot leuchtenden Schlußlicht versehen sein.